Seit der Neuzeit lässt sich die Bevölkerung in Danzig nach ihrer Rechtsstellung in drei Hauptklassen einteilen: „Bürger“ – „Einwohner“ – „Fremde“ (auch „Ausländer“). Bürger war, wer das Bürgerrecht besaß, Einwohner, wer ohne den Erwerb des Bürgerrechts dauernd in der Stadt lebte, Fremder, wer zum vorübergehenden Aufenthalt in der Stadt weilte.
Der „Bürger“ hatte besondere Privilegien und Pflichten: unter anderem durfte er in der Stadt heiraten, ein Gewerbe ausüben, sich als Handwerksmeister selbständig machen, Grundbesitz erwerben oder ein öffentliches Amt (z. B. in einer Handwerkerzunft) bekleiden. Dem standen eine Reihe von Pflichten gegenüber: er musste die städtischen Steuern zahlen, sich an der Feuer- und der Nachtwache und vor allem an Verteidigung der Stadt beteiligen und dafür seine eigene militärische Ausrüstung vorhalten, er durfte sich nicht länger als ein Jahr von der Stadt entfernen und in keiner anderen Stadt das Bürgerrecht besitzen und manches mehr. Nur Männer konnten Bürger werden, Frauen wurden ihnen als Ehefrauen, Mütter oder Töchter zugerechnet.
Die größere Zahl der ständigen Bewohner Danzigs hatte das Bürgerrecht nicht, sondern lebte hier als „Einwohner“ (Magd, Diener, Arbeiter oder sonst in einer abhängigen Stellung). Für „Fremde“, die weder Bürger noch sonstige Einwohner waren, galten strengere Vorschriften, die z. B. die Dauer des Aufenthalts oder die Art der beruflichen Betätigung regelten.
Über die Aufnahme in das Bürgerrecht wurde Buch geführt – im Danziger Archiv sind dazu alle acht jemals angelegten Bücher für die Rechtstadt (z. Teil mit Altstadt) erhalten für den Zeitraum von 1532 bis 1814. Ein weiteres Buch über den Zeitraum von 1400 bis 1459 für die Jungstadt wurde nicht in diese Datenbank aufgenommen.
Das Bürgerrecht wurde bzw. konnte auf Antrag vergeben werden durch eine städtische Behörde (die sog. ‚Wette‘). Die Voraussetzungen dafür waren vielfältig und veränderten sich ständig im Laufe der Zeit; außerdem konnte es immer auch Ausnahmen geben.
Unveränderlich war die ‚ehrliche‘ Abkunft (d. h. Sohn eines verheirateten, nicht leibeigenen Vaters), das Bekenntnis zum lutherischen, calvinistischen oder katholischen Glauben und ein ausreichendes Vermögen. Der Erwerb des Bürgerrechts kostete eine – teils beträchtliche – Gebühr und es mussten 2 % des aktuellen Vermögens als Steuern bezahlt werden. Es gab ursprünglich ein ‚kleines‘ Bürgerrecht (auf den Arbeitsmann oder den Handwerker) und ein ‚großes‘ (auf den Kaufmann). Ab 1662 wurde das Bürgerrecht in drei Kategorien verliehen: auf den Arbeitsmann, auf den Handwerker und auf den Kaufmann. Jeder Bürger konnte zwischen diesen Arten wechseln, wobei der Wechsel zum Kaufmann am meisten vorkam – er bedeutete sozialen Aufstieg. Außerdem gab es eine weitere Kategorie: die Ehrenbürger (u. a. Geistliche, Akademiker, Offiziere im städtischen Dienst), die z. B. von den Aufnahmegebühren befreit waren.
Für das Verfahren bei der Aufnahme in das Bürgerrecht unterschied man seit etwa 1574 zwischen „Fremden“ und „Bürgersöhnen“. Als Söhne von Bürgern galten neben den Danzigern auch alle ‚hansisch geborenen‘ Bewerber, die als Sohn oder Enkel eines Bürgers aus einem der Hanse angehörenden Ort oder dem umliegenden Gebiet geboren waren. Dazu führte die Wette seit der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts eine Liste mit 74 festgelegten Orten und Gebieten von der holländischen Grenze bis einschließlich Pommern. Ihnen gleichgestellt waren alle Bewerber aus Preußen und aus Polen-Litauen. Bei diesen prüfte die Wette lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen und erteilte gegebenenfalls dann das Bürgerrecht.
Als „Fremde“ galten alle Bewerber aus anderen Gegenden und solche aus den ‚hansischen‘ Gebieten mit anderer Abstammung. Diese mussten die Zustimmung der „Ordnungen“ (drei Teile des Stadtrates: Rat – Gericht - Bürgerschaft) einholen, um Bürger werden zu können, die Kaufleute sogar die des Rates. Dessen Zustimmung benötigten auch alle Bewerber aus Nürnberg, der Lombardei, aus England, Holland oder Flamen, ferner jüdische oder andere Fremde „aus was für einem Reiche oder Lande sie auch wären“. Man wollte sich damit unliebsame Konkurrenz beim Handel möglichst fernhalten.
Das volle Bürgerrecht galt auf Lebenszeit und konnte an die männlichen Nachkommen vererbt werden; diese konnten es jedoch auch selbst erwerben. Zeitweise wurde es in fraglichen Fällen auch zeitlich befristet verliehen. Zum Abschluss des Verfahrens verpflichtete sich der neue Bürger mit einem Eid:
„… das Ich der Königlichen Mayestätt zu Pohlen etc., meinen gnedigsten Herrn, undt einem Erbaren Rathe dieser Stadt getrew und gehorsam sein will. Alles, was ich erfahre, das wider ein Erbarn Rath und das gemeine gutt sein könnte, das will ich trewlich melden und offenbahren. …“
Die Bewerber konnten angeben, ob sie sich in der Rechtstadt oder der Altstadt niederlassen wollten. Im letzteren Falle schworen sie den Bürgereid vor dem Rat der Altstadt.
Die Regelungen zum Bürgerrecht waren in den Willküren der Stadt festgelegt, sie gingen aus Beschlüssen des Rates oder auch der ‚Wette‘ selbst hervor und unterlagen im Lauf der Zeit vielerlei Wandlungen. Einzelheiten dazu finden sich (in polnischer Sprache) in der Einleitung zu Band I der Edition (S. XII bis XXIII). Mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms haben wir eine deutsche Fassung dieses guten Überblicks über das Danziger Bürgerrecht erstellt, die hier zum Download bereit steht. Eine umfassende Darstellung dieses für das soziale Gefüge der Stadt ungemein wichtigen Rechtsgebietes fehlt leider bis heute.
Die vollständige Edition der Bürgerbücher ist in Danzig erschienen:
Księgi przyjęć do prawa miejskiego w Gdańsku 1536–1814. Tom I – tom VIII. Edycja Andrzej Groth, Dariusz Kaczor, Ewa Łacińska-Bartoszek. Wstęp i opracowanie: Dariusz Kaczor. Gdańsk: Wydawnictwo Uniwersytetu Gdańskiego 2019. [Bücher über die Aufnahme in das Bürgerrecht in Danzig 1536–1814. Band I bis Band VIII. – Einleitung und Bearbeitung: Dariusz Kaczor. Danzig: Verlag der Universität Danzig 2019].
Band I: Bürgerbuch (Hauptbuch) von 1536 – 1592.
Band II: Bürgerbuch (Hauptbuch) von 1577 – 1732.
Band III: Bürgerbuch (Hauptbuch) von 1732 – 1792.
Band IV: Bürgerbuch (Hilfsbuch) von 1710 – 1729.
Band V: Bürgerbuch (Registerbuch) von 1574 – 1637.
Band VI: Bürgerbuch (Registerbuch) von 1637 – 1709.
Band VII: Bürgerbuch (Registerbuch) von 1710 – 1767.
Band VIII: Bürgerbuch (Registerbuch) von 1768 – 1794 und 1807 – 1814.
Die zwei Hauptgruppen dieser Bände – die von den Editoren so genannten ‚Hauptbücher‘ und die sog. ‚Registerbücher‘ – dienten seinerzeit unterschiedlichen Zwecken: Die ‚Hauptbücher‘ enthalten ein Verzeichnis der sog. „Fremden“, die das Bürgerrecht erworben haben und sich nicht in der Altstadt (d. h. wahrscheinlich in der Rechtstadt) niederlassen wollten. Die Personaldaten wurden, so vermuten die Herausgeber, zunächst in die ‚Registerbücher‘ eingetragen und dann, möglicherweise parallel und laufend, im Falle der Anerkennung der eingereichten Unterlagen in die ‚Hauptbücher‘ übertragen. Der gleiche Bewerber kann deshalb in beiden Bücher-Arten erscheinen. Deshalb sind in den ‚Registerbüchern‘ mehr Personen erfasst als in den ‚Hauptbüchern‘.
Nur in den ‚Registerbüchern‘ erscheinen Männer, die
- einen Antrag als Sohn eines rechtmäßigen Danziger Bürgers,
- einen – später abgelehnten – Antrag auf Erteilung des Bürgerrechts,
- einen Antrag auf Änderung (Erhöhung) des Bürgerrechts,
- einen Antrag auf Erteilung des Bürgerrechts in der Altstadt
gestellt hatten.
Die Funktion des schmalen ‚Hilfsbuches‘ (Band IV) ist unklar. In die ‚Hauptbände‘ (Band I bis III) sind die einschlägigen Bewerber fortlaufend nach dem Datum eingetragen. In die ‚Registerbücher‘ sind die Bewerber getrennt nach dem Namen (in Band VI und VII sogar nach den Vornamen!), innerhalb des gleichen Anfangsbuchstabens fortlaufend eingetragen und es ist zwischen den Buchstaben jeweils ein kleinerer oder größerer Leerraum gelassen.
Ernst Peter Weichbrodt
Da die Edition keine Register umfasst, ergab sich die Idee für diese Datenbank, die nach den im Druck erschienenen Bänden erstellt worden ist. Folgende Angaben sind daraus, wenn vorhanden, aufgenommen worden:
► das Datum der Aufnahme in das Bürgerrecht (nach den ‚Hauptbüchern‘) bzw. der Bewerbung darum (nach den ‚Registerbüchern‘) – getrennt nach Tag – Monat – Jahr
► der Vorname
► der Nachname des Bewerbers, beides in der Schreibweise der Quelle
► BR auf: Der Beruf, auf den das Bürgerecht erworben wurde oder werden sollte (also der zukünftige Beruf) in der originalen Schreibweise und in einer modernisierten Fassung
► die Aufnahmegebühr
► ein Zusatz zur Person, der die näheren Umstände der Antragstellung beschreibt (unter Zusammenfassung der oft längeren Zuschreibungen)
► die Angabe, ob ein ‚Bürgerkind‘ oder ein ‚Fremder‘ (bei 'Fremden' gibt es meistens weitere Unterlagen im Danziger Archiv - zur näheren Erläuterung siehe den "Überblick über das Danziger Bürgerrecht" -> Download)
► die Angabe, ob das Bürgerecht in der Altstadt erworben werden soll
► den Herkunftsort (in der Schreibweise der Quelle und in einer Fassung des 20. Jahrhunderts mit Angabe der Region)
► nähere Angaben zum Herkunftsort (wenn nötig, in einer Zusammenfassung)
► die Angabe zu Band und Seite dieser Eintragung in den Bänden der Edition.